Wermsdorf
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Satzung des Fördervereins 800 Jahre Wermsdorf 2006



Vorwort

Wermsdorf – Plattform unserer Zukunft

800 Jahre Wermsdorf – das Großereignis im Jahre 2006 ist eine gute Investition in die Zukunft.
Die Hoffnungen stützen sich vor allem auf die Zeit danach.
So sollen das Freizeitangebot der Gemeinde attraktiviert und erweitert werden aber auch verschiedene Projekte unterstützt werden.
Wir wollen das kostbare Geschichtserbe unseres Herrscherhauses der Wettiner, aber auch unsere idyllische, erholsame und naturverbundene Umgebung vervollkommnen und anziehender für die Region und den Tourismus gestalten.
Unser Bekanntheitsgrad soll damit gepflegt und erweitert werden.

Wir wollen aber auch anspruchsvolle Zukunftsprojekte für Kinder und Jugendliche fördern und damit verschiedene Vereine und Institutionen unterstützen.
Dafür brauchen wir eine breite Mitwirkung und kreative Unterstützung von allen interessierten Menschen, Unternehmen und Organisationen.
Auch Sie sind gefragt.
Werden Sie Mitglied in unserem Verein und unterstützen Sie damit aktiv Ihre eigene Zukunft und die Ihrer Kinder, Enkel und Urenkel.

Sie erreichen den Förderverein 800-Jahre-Wermsdorf über:

Frau Danuta Baumann
Am Rehigt 4 in 04779 Wermsdorf
Tel. 034364 / 51 454

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „ Förderverein 800 Jahre Wermsdorf 2006“. ( FVW 800)
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oschatz eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“. Der Name lautet dann „Förderverein 800 Jahre Wermsdorf 2006 e. V.
(2) Vereinssitz ist 04779 Wermsdorf.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt
• den Landschafs-, Natur,- Umwelt,-und Denkmalschutz sowie den Heimatgedanken
• die Pflanzenzucht und die Kleingärtnerei,
• sowie Kunst und Kultur, die Schulen und den Sport im Rahmen der 800-Jahr –Feier in Wermsdorf und danach zu fördern.. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung, Vorbereitung, Abhaltung von Veranstaltungen, Seminaren und Ausstellungen, Realisierung von Musteranlagen und –projekten, der Schaffung der hierfür erforderlichen materiellen und baulichen Voraussetzungen und Beschaffung der dazu notwendigen Mittel in Vorbereitung und Durchführung der 800- Jahr- Feier in Wermsdorf und später folgenden Vorhaben.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2(1) genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2004.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts erwerben, die die Vereinssatzung anerkennt. Personengesellschaften können die Mitgliedschaft wie juristische Personen erhalten, sowie ein Bevollmächtigter für rechtswirksame Zustellungen und die gemeinschaftliche Abgabe von Erklärungen benannt ist.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich einzureichen. Bevollmächtigungen sind schriftlich nachzuweisen. Die Aufnahmeanträge müssen die Erklärung enthalten, dass die Vereinssatzung anerkannt wird.
(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ab, so ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Einer Begründung der Entscheidung bedarf es nicht.

§ 4a Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich bei der Förderung der 800-Jahr-Feier 2006 und anderer Großprojekte besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen des öffentlichen Lebens als Ehrenmitglieder benannt werden.
(2) Die Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Ausschluss oder Austritt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Sind Mitgliedsbeiträge in Höhe eines Jahresbeitrages in einem Zeitraum von 24 Monaten trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, so kann der Vorstand das Vereinsmitglied ausschließen.
(4) Eine Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Fällige Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Spenden

(1) Der Verein sichert die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie durch Spendenaufkommen.
(2) Einzelheiten zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages (Höhe, Fälligkeit und Verzugsfolgen) regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung kann unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge vorsehen und soll soziale und wirtschaftliche Belange von Mitgliedern berücksichtigen.
(3) Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Der 1. Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er übt das Hausrecht aus. Die Niederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom
1.Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.
(4a) Die Tagesordnung kann auf Antrag und Beschluss durch die Mehrheit der Anwesenden ergänzt und geändert werden. Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können nicht während der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(5) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
b) Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) (im Wahljahr) den Vorstand wählen
e) über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
f) die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Vorstand im sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 10 Beirat

(1) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben einen
Beirat berufen.
(2) Der Beirat hat beratende Funktionen.

§ 11 Sonderaufgaben und Ausschüsse

(1) Für Sonderaufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einrichten, wenn die Aufgabe nicht durch ein weiteres Vereinsmitglied allein erledigt werden kann. Die Sonderaufgaben werden ehrenamtlich erledigt.
(2) Der Vorstand überwacht die Tätigkeit für so übertragene Aufgaben.
(3) Mit der Erfüllung der Aufgabe endet die Bestellung.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Wermsdorf zwecks Verwendung zur Pflege und Erhaltung des Alten Jagdschlosses.

Vorteile, die Sie nur als Mitglied genießen!

Kostenlose Zusendung von Einladungen zu Ausstellungen, traditionellen Festen, Festivals und Veranstaltungsreihen
Einladungen zu speziellen Veranstaltungen für Mitglieder
½ Eintrittspreis zu allen Veranstaltungen
Ermäßigung beim Kauf hauseigener Publikation
Geschäftsanschrift und Anschrift des 1. Vorsitzenden

Danuta Baumann
Altes Jagdschloß 1
04779 Wermsdorf
Tel. 034364/ 811-66

Bankverbindung

Volksbank Riesa e.G.
BLZ: 850 949 84
Kto. 14 505 680 2